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Grundstück nahe der Mainspitze & der Städte Mainz und Wiesbaden

  • Blick auf den Verkaufsgegenstand mit Umgebung - Grundstück nahe der Mainspitze & der Städte Mainz und Wiesbaden
    Blick auf den Verkaufsgegenstand mit Umgebung
  • Blick auf den Verkaufsgegenstand - Grundstück nahe der Mainspitze & der Städte Mainz und Wiesbaden
    Blick auf den Verkaufsgegenstand
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  • Zufahrtsstraße mit Schrankenanlage - Grundstück nahe der Mainspitze & der Städte Mainz und Wiesbaden
    Zufahrtsstraße mit Schrankenanlage
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    Zufahrtsstraße
  • Grundstück mit Habitat für Zauneidechsen - Grundstück nahe der Mainspitze & der Städte Mainz und Wiesbaden
    Grundstück mit Habitat für Zauneidechsen
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    Grundstück mit Habitat für Zauneidechsen
  • Lageskizze mit Luftbildunterlegung - Grundstück nahe der Mainspitze & der Städte Mainz und Wiesbaden
    Lageskizze mit Luftbildunterlegung
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    Lageskizze

Auktions-ID 426-0001

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Objekt-Daten

  • Händler-Standort
    Deutsche Internet Immobilien Auktionen
  • Titel Grundstück nahe der Mainspitze & der Städte Mainz und Wiesbaden
  • Immobilienart Grundstück
  • Adresse
    Hafenstraße 1
    65462 Ginsheim-Gustavsburg
  • Bundesland Hessen
  • Land Deutschland
  • Grundstücksgröße 23.622 m², lt. Grundbuchangaben.
  • Grundbuch
    Amtsgericht Groß-Gerau von Ginsheim, Blatt 7467, Flur 9, Flurstück 362/15 und Flur 10, Flurstücke 97/20, 97/21, 97/22
  • Belastungen im Grundbuch
    Abt. II, laufende Nummer 1: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) für Stadtwerke Mainz Netze GmbH.

    Abt. II, laufende Nummer 2: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Telekommunikationsdienstleistungsrecht) für Telekom Deutschland GmbH.

    Abt. II, laufende Nummer 4: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Abwasserkanalrecht) für DB Netz AG, Frankfurt am Main; Gleichrang mit Abt. II Nr. 3 und 5.

    Abt. II, laufende Nummer 5: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Duldung von Bahnimmissionen) für DB Netz AG, Frankfurt am Main; Gleichrang mit Abt. II Nr. 3 und 4.

    Abt. II, laufende Nummer 6: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Telekommunikationsdienstleistungsrecht) für Telekom Deutschland GmbH, Bonn.

    Abt. III: Keine Eintragungen.

    Der Ersteher übernimmt die Eintragungen in Abt. II, laufende Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 des Grundbuches als nicht wertmindernd auf den Kaufpreis.
  • Nutzungsart Vertragsfrei
  • Aussage Bauamt
    Der Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau teilt im Schreiben vom 05.07.2013 unter anderem mit, dass das Flurstück 10, 97/22 gemäß § 35 BauGB einzustufen ist. Die Flurstücke 10, 97/21, 9, 362/15 können im Rahmen des § 34 BauGB als Gewerbefläche genutzt werden. Hierbei ist § 15 BauNVO zu beachten. (...) Die o.g. Flurstücke sind nicht in der vorläufigen Denkmalliste des Kreises Groß-Gerau erfasst.

    Die Stadtverwaltung Ginsheim-Gustavsburg teilt per E-Mail am 22.03.2023 unter anderem mit, dass eine öffentliche Straße zu einem der Flurstücke führt.
  • Nettojahresmiete € 457
  • Nettojahresmiete Bemerkung Keine Miete, da Gestattungsverträge. Siehe Zusammenfassung.
  • Makrolage
    Ginsheim-Gustavsburg ist eine Stadt im Nordwesten des südhessischen Kreises Groß-Gerau. Sie grenzt an die Landeshauptstadt Wiesbaden und die Landeshauptstadt Mainz in Rheinland-Pfalz und hat etwa 17.000 Einwohner.

    Der Ort liegt in der Mainspitze, dem Gebiet südlich der Mainmündung zwischen Main und Rhein gegenüber der Stadt Mainz.

    Ginsheim-Gustavsburg ist über die Autobahnen A 60 und A 671 an das überregionale Straßennetz angeschlossen. Zwischen den beiden Stadtteilen befindet sich das Mainspitz-Dreieck, das diese beiden Autobahnen verbindet. Durch den Stadtteil Gustavsburg verläuft die Bundesstraße 43. Die Kostheimer Brücke verbindet über den Main die Stadt mit dem benachbarten Wiesbadener Stadtteil Mainz-Kostheim.

    Der Durchgangsbahnhof Mainz-Gustavsburg der Hauptstrecke Mainz-Frankfurt befindet sich südwestlich des Stadtteils. Er wird von S-Bahn-Zügen der Linie S 8 (Hanau-Frankfurt Hbf-Frankfurt Flughafen-Mainz-Wiesbaden) im Halbstundentakt und von den Regionalbahnen der Linie 75 (Aschaffenburg-Darmstadt-Mainz-Wiesbaden) des RMV im Stundentakt angefahren.

    Im Stadtteil Gustavsburg gibt es kurz oberhalb der Eisenbahnbrücke nach Mainz einen Rheinhafen. Er verknüpft als Güterumschlagplatz mit Gleisanschluss die Bundeswasserstraßen Rhein und Main mit dem Schienennetz des Eisenbahnknotens Bischofsheim und zusätzlich über das schnell erreichbare Mainspitz-Dreieck mit den Autobahnen des Rhein-Main-Gebietes. Ab 1967 entstand hier ein großes Tanklager mit 28 Hochtanks für insgesamt 286.000 Kubikmeter Benzin, Superbenzin, SuperPlus, Diesel, Flugbenzin und Heizöl. Dem Treibstoffumschlag des Tanklagers dient unter anderem eine Pipeline vom Hafen Rotterdam und eine Pipeline zum Flughafen Frankfurt Main.

    Neben dem Tankhafen schlägt die HTAG Häfen und Transport AG im Hafenbecken IV auf 100.000 Quadratmeter Lager- und Wasserfläche und 1200 Meter Kaianlagen jährlich 650.000 Tonnen an Gütern um. Sie betreibt auch zwei Anschlussgleise im Hafengebiet. Es sind verschiedenste Verladeeinrichtungen wie Laderampe, Kräne oder eine eigene Rangierlok vorhanden. In unmittelbarer Nähe zur Mainmündung wurde im Jahr 2016 ein Containerterminal für den Schiffs- und Straßenverkehr in Betrieb genommen.
  • Mikrolage
    Der Verkaufsgegenstand befindet sich in der Hafenstraße innerhalb deines Gewerbegebietes südlich des S-Bahn und Regionalbahnhofes Gustavsburg sowie nördlich eines großen Bootsanlegers in der Landdammstraße.

    Südwestlich des Grundstückes schließt sich das Betriebsgelände der TransTank GmbH mit den entsprechenden vorgenannten Tanks an.

    Die Mainspitze liegt etwa 1,2 km (Luftlinie) westlich des Verkaufsgegenstandes. In etwa 900 m (Luftlinie) Entfernung liegt der Campingplatz Bleiau, welcher durch den Rhein umschlossen wird.
  • Sanierungsgebiet
    Nein
  • Denkmalschutz
    Keine Angabe
  • Erschließung
    Der Verkaufsgegenstand ist medientechnisch nicht erschlossen.
  • Sonstiges
    Bitte beachten Sie, dass eine Aktualisierung / Veränderung der Objektbeschreibung (Detail-Informationen zum Kaufobjekt) bis zum Tag der Zuschlagserteilung möglich ist.

    Die Anlage 1 zum notariellen Grundstückskaufvertrag finden Sie unter dem Icon „Drucken“.

    Für das Verkaufsobjekt liegen umfangreiche Unterlagen über die Altlasten/Bodenkontaminationen und die durchgeführten Altlastensanierungsmaßnahmen vor. Gern stellen wir Ihnen diese Unterlagen zur Verfügung. Senden Sie uns bitte eine E-Mail an kontakt@dga-ag.de unter Angabe Ihres vollständigen Namens, der Adresse, einer Rufnummer und Ihrer E-Mailadresse.
  • Internetadresse Gemeinde
    www.gigu.de
  • Behörde Stadtverwaltung Ginsheim-Gustavsburg, Dr.-Herrmann-Straße 32, 65462 Ginsheim-Gustavsburg, Tel.: 06134 585-0
  • Besichtigungsverm. Außendienst kein
  • Besichtigung für Kunden
    Bitte nehmen Sie für einen Besichtigungstermin Kontakt mit uns auf. Das Auktionshaus weist darauf hin, dass jedes Begehen und Befahren des Objektes auf eigene Gefahr erfolgt und nur mit Zustimmung des Eigentümers erlaubt ist. Die Mitteilung von Angaben durch das Auktionshaus beinhaltet weder eine Zustimmung zum Betreten und Befahren des Objektes noch eine Aussage, dass das Betreten und Befahren des Objektes sicher möglich sind. Die Verkehrssicherungspflicht für das Objekt liegt beim Eigentümer. Das Auktionshaus haftet nicht für etwaige Schäden, die entstehen, wenn Sie das Objekt betreten oder befahren.
  • Vertragsbestandteile
    Die genauen Grundstücksgrenzen sind nur durch eine Grenzfeststellung bestimmbar. Eine Kostenbeteiligung des Veräußerers ist ausgeschlossen.

    Der Verkauf erfolgt - so wie das Objekt steht und liegt - unter Vereinbarung des umfassenden Haftungsausschlusses gemäß Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen sowie ohne Räumungsverpflichtung des Veräußerers.
  • Zusammenfassung
    Zum Aufruf kommt ein vertragsfreies, unbebautes Grundstück mit einer insgesamten Grundstücksgröße von 23.622 m², bestehend aus 4 zusammenhängenden Flurstücken.

    Der Verkaufsgegenstand stand einst im Eigentum der Deutschen Bahn und war mit bahntypischen Gebäuden und Erschließungswegen bebaut. So Verläuft unter anderem die Hafenstraße an der nördlichen Grundstücksgrenze über den Verkaufsgegenstand. In diesem Bereich steht auf dem Verkaufsgegenstand eine Schrankenanlage, welche das Grundstück vom öffentlichen Verkehrsraum sichert. Weiterhin befanden sich unter anderem eine Laderampe, ein Lagerhaus, ein Bürogebäude und eine Werkstatt auf der Liegenschaft, welche in den vergangenen Jahren abgerissen wurden. Das Objekt ist nicht asphaltiert und zwischenzeitlich in großen Teilen mit Gehölzen wie Brombeere, Robinie, Götterbaum, Birke und Salweide jungen Alters bewachsen. Da der Kaufgegenstand in der Vergangenheit industriell/zu Bahnzwecken genutzt wurde kann er daher verunreinigt sein. Der Ersteher hat keine Rechte aus Verunreinigungen des Kaufgegenstandes, insbesondere Boden- und Grundwasserverunreinigungen.

    Der Veräußerer weist darauf hin, dass das Objekt, aufgrund der unmittelbaren Lage zum Bahnhof, eine Kampfmittelverdachtsfläche ist und innerhalb eines förmlichen Überschwemmungsgebietes liegt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Verkaufsgegenstand im Jahr 2012 durch das Eisenbahn-Bundesamt die Freistellung von Bahnbetriebszwecken erhalten hat. Dies betrifft nicht das Flurstück 97/20. Es ist weiterhin, auf Grund eines Leitungsverlaufes, Bahnbetriebszwecken gewidmet.

    Soweit die Ver- und Entsorgung des Kaufgegenstandes noch durch den Veräußerer, die Deutsche Bahn AG oder mit ihr nach § 15 AktG verbundene Unternehmen erfolgt, hat der Ersteher keinen Anspruch auf den Fortbestand dieser Ver- und Entsorgung. Auf Verlangen des Veräußerers hat der Ersteher die entsprechenden Ver- und Entsorgungseinrichtungen auf seine Kosten stillzulegen und sich gegebenenfalls an die öffentliche Ver- und Entsorgung anzuschließen. Kommt der Ersteher diesem Verlangen nicht nach, ist der Veräußerer berechtigt, die Ver- und Entsorgung des Verkaufsgegenstandes einzustellen und die erforderlichen Stilllegungsmaßnahmen auf Kosten des Erstehers vorzunehmen.

    Es bestehen für den Verkaufsgegenstand drei Gestattungsverträge zugunsten von Grundstücksnachbarn, welche den Verkaufsgegenstand partiell als Zufahrtstraße zu ihren Grundstücken benötigen, da diese keine eigenständige Zufahrt aus dem öffentlichen Verkehrsraum besitzen. Für diese 3 Gestattungsverträge werden durch die Gestattungsnehmer insgesamt netto € 457 im Jahr gezahlt. Die Gestattungsverträge gehen auf den Erwerber über und werden dem notariellen Grundstückskaufvertrag als Anlagen 2, 3 und 4 zu Beweiszwecken beigefügt. Mit Besitzübergang tritt der Ersteher im Wege der Vertragsübernahme mit schuldbefreiender Wirkung in alle Rechte und Pflichten aus diesen Gestattungsverträgen ein. Dem Ersteher obliegt die Verpflichtung, die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners (Gestattungsnehmer) zur Schuldübernahme dergestalt einzuholen, dass der Vertragspartner im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrags über den Verkaufsgegenstand einem Wiedereintritt des Veräußerers in alle Rechte und Pflichten zustimmt. Sollte eine befreiende Schuldübernahme nicht möglich sein, so hat der Ersteher den Veräußerer von den entsprechenden Verpflichtungen freizustellen.

    Versicherungen, die der Veräußerer für den Verkaufsgegenstand abgeschlossen hat, gehen nicht auf den Ersteher über. Der Veräußerer wird seine Versicherungen betreffend den Verkaufsgegenstands beenden, nicht jedoch vor dem Übergangsstichtag. Die Parteien vereinbaren, dass der Ersteher nicht berechtigt ist, die Versicherung des Veräußerers für Schadensfälle ab Besitzübergang in Anspruch zu nehmen. Der Ersteher ist verpflichtet, für den für vergleichbare Objekte üblichen Versicherungsschutz des Verkaufsgegenstands ab dem Übergangsstichtag zu sorgen.

    Auf dem Flurstück 362/15 der Flur 9 lastet folgende Baulast, die vom Ersteher zu übernehmen ist: Vor der Realisierung von Bauvorhaben auf o. g. Grundstück, die zu erheblichen Eingriffen in die vorhandene Schotterschicht - auf der beigefügten Flurkarte vermaßt dargestellt führen, ist die zuständige obere Bodenschutzbehörde, das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt, Dezernat IV/DA 41. 5 Bodenschutz, einzubinden. (Hinweis des Auktionshauses: Die Baulast nebst Flurkarte ist unter dem Punkt Dokumente als PDF-Datei dargestellt.)

    Es befand sich eine Altlast auf dem Grundstück (PAK-Schaden), die von der Deutschen Bahn AG saniert wurde. Am 10.11.2023 erfolgte die Abnahme/der Abschluss der Sanierungsmaßnahme.

    Aktuell befinden sich auf der gesamten Fläche Eidechsen, die unter Artenschutz stehen und in Zukunft noch vergrämt werden müssen. Im Frühjahr 2023 wurden zwei Ersatzhabitate (CEF-Flächen) für die Mauer- und Zauneidechsen geschaffen. Die Ersatzhabitate müssen dort dauerhaft bestehen bleiben. Die Ersatzhabitate wurden jeweils am Anfang und am Ende des Grundstücks angelegt (Flurstück 362/15 und linker Teil des Flurstücks 97/22). Der Veräußerer weist darauf hin, dass die aktuell noch in den Ersatzhabitaten lebenden Mauer- und Zauneidechsen in den nächsten Jahren wieder in die Restfläche einwandern werden und dann wieder vergrämt werden müssen. Für künftig erforderlich werdende Vergrämungen ist der Veräußerer nicht verantwortlich. Dies ist Sache des Erstehers, der den Veräußerer von etwaigen Verpflichtungen oder Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen wird.
    Der Veräußerer hat mit beigefügtem Auftragsschreiben vom 06.02.2023 die Fa. Rolf Schmitt mit einer umfassenden Artenschutzmaßnahme auf der Verkaufsfläche gemäß ebenfalls beigefügtem Angebot der Fa. Rolf Schmitt (Angebots-Nr. 2022-12-08-003) beauftragt. Die beauftragten Leistungen sind bis auf die Leistungen der Pflegemaßnahmen (Entwicklungspflege 1.+ 2.Jahr, d.h. 2024 und 2025) gemäß Titel 2.3.2 und 2.3.4 des zuvor genannten Angebots vollständig erbracht und zum Teil auch abgerechnet und bezahlt. Mit Besitzübergang tritt der Veräußerer seine Leistungs- und Gewährleistungsansprüche betreffend die Titel 2.3.2 und 2.3.4 des zuvor genannten Angebots (Entwicklungspflege 1.+ 2.Jahr) an den dies annehmenden Ersteher ab. Im Übrigen werden keine Ansprüche abgetreten. Insoweit kann der Ersteher die Fa. Rolf Schmitt bezüglich der zuvor genannten Leistungen (Entwicklungspflege 1.+ 2.Jahr), wie gemäß Auftragsschreiben vom 06.02.2023 beauftragt, in Anspruch nehmen. Die Rechnungen für diese Leistungen (Entwicklungspflege 1.+ 2.Jahr) sowie alle anderen gemäß Auftragsschreiben vom 06.02.2023 beauftragten, erbrachten, jedoch noch nicht abgerechneten Leistungen, wird der Veräußerer bis zur Höhe der jeweils im Angebot Nr. 2022-12-08-003 vereinbarten Vergütungen nach Vorlage entsprechender Rechnungen der Fa. Rolf Schmitt gegenüber der Fa. Rolf Schmitt begleichen.

    Auf dem Flurstück 362/15 existiert ein Quecksilberschaden. Dieser Schaden wird nicht saniert. Stattdessen wurde auf diesem Flurstück eines der beiden Ersatzhabitate geschaffen. Zum Schutz vor dem Quecksilberschaden wurde hier ein Grabeschutz für die Eidechsen berücksichtigt.

    Auf dem Verkaufsgegenstand befanden sich zwei quecksilberbelastete Haufwerke, welche im I. Quartal 2024 vom Grundstück entfernt und ordnungsgemäß entsorgt wurden.

    Zwei weitere, allerdings unbelastete Haufwerke, die sich noch auf dem Verkaufsgegenstand befinden, wird der Veräußerer auf eigene Kosten zeitnah im Laufe des Jahres vom Grundstück entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Die Lage der beiden Haufwerke ist im beigefügten Lageplan markiert (Anlage 6 zum notariellen Grundstückskaufvertrag).

    Für das Verkaufsobjekt liegen umfangreiche Unterlagen über die Altlasten/Bodenkontaminationen und die durchgeführten Altlastensanierungsmaßnahmen vor. Gern stellen wir Ihnen diese Unterlagen zur Verfügung. Senden Sie uns bitte eine E-Mail an kontakt@dga-ag.de unter Angabe Ihres vollständigen Namens, der Adresse, einer Rufnummer und Ihrer E-Mailadresse.

    Die vorstehenden Hinweise stellen keine Zusicherung des Veräußerers dar. Der Veräußerer haftet nicht für Vollständigkeit und Richtigkeit der Gutachten.

    Wird der Veräußerer, die Deutsche Bahn AG oder ein mit ihr nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen oder die Bundesrepublik Deutschland - das Bundeseisenbahnvermögen - nach der Beurkundung aufgrund von Verunreinigungen des Verkaufsgegenstandes öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Ersteher, diese für die Zeit ab der Beurkundung des Kaufvertrages von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Etwaige Ausgleichsansprüche des Erstehers gegenüber den Freigestellten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG und/oder § 9 Abs. 2 USchadG sind ausgeschlossen.

    Vom Ausschluss der Rechte des Erstehers wegen eines Mangels der Sache ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit (§ 309 Nr. 7 lit. a BGB), bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB) oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

    Soweit der Verkaufsgegenstand von Einrichtungen oder Wege- und Nutzungsrechten Dritter - insbesondere öffentlicher Versorgungsunternehmen (Fernwärmeleitungen, Strom-, Wasser-, Gas- und Fernmeldeanlagen, Verkehrsbetriebe usw.), der Vodafone AG & Co. (früher: Arcor AG & Co.), des Bundeseisenbahnvermögens, der Deutsche Bahn AG und mit dieser verbundener Unternehmen und/oder der CA Immo Deutschland GmbH (früher: Vivico Real Estate GmbH) berührt wird, für die der Veräußerer zur Sicherung von Rechten bei Veräußerung verpflichtet ist, wird der Ersteher auf Verlangen der Träger dieser Einrichtungen zu deren Gunsten entschädigungsfrei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten i. S. d. §§ 1090 ff. BGB oder Grunddienstbarkeiten i. S. d. §§ 1018 ff. BGB - je nach Anspruch des Berechtigten - zur Sicherung des Anlagenfortbestandes und -betriebes einräumen. Die jeweilige Dienstbarkeit kann Dritten zur Ausübung überlassen werden. Die Verpflichtung des Erstehers besteht nur, wenn der jeweils Berechtigte die Kosten der Eintragung übernimmt. Solche Dienstbarkeiten sind im Grundbuch an rangsicherer Stelle, d.h. im Rang vor sämtlichen Verwertungsrechten (Reallasten und Grundpfandrechten), diesbezüglichen Vormerkungen und Auflassungsvormerkungen einzutragen. Der Ersteher hat Grundpfandrechtsgläubiger sowie Berechtigte von in Zukunft eingetragenen Rechten in Abteilung II des Grundbuchs, soweit diese nicht im Kaufvertrag über den Verkaufsgegenstand und nicht aufgrund der Verpflichtung aus dieser Regelung bestellt werden, zum Rangrücktritt hinter die einzuräumenden Dienstbarkeiten zu verpflichten. Der Ersteher trägt sämtliche Kosten einer erforderlichen Verlegung oder Änderung der o. g. Einrichtungen, soweit er sie auch veranlasst hat.

    Der Ersteher wird im Falle einer Übertragung des - ganzen oder teilweisen - Verkaufsgegenstandes auf einen anderen diesem sämtliche in dieser Anlage sowie dem gesamten Kaufvertrag übernommenen und noch nicht erledigten Verpflichtungen und Verzichte - auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind - auferlegen mit der Maßgabe, dass auch alle weiteren Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten sind. Der Veräußerer ist jeweils von der Übertragung auf Rechtsnachfolger unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch für die in dieser Anlage geregelte Freistellungsverpflichtung und den Verzicht auf Ansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG und § 9 Abs. 2 USchadG.

    Der Verkäufer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

    Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.
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