Datenänderung 02.10.2024 Die Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld teilt dem Auktionshaus in den Schreiben vom 01.10. und 02.10.2024 unter anderem mit, dass seitens der Behörde lt. Aktenlage folgende Auflagen und/oder Mängel für das Objekt bestehen: Das Flurstück 579 der Flur 1 der Gemarkung Großörner grenzt unmittelbar an den Hüttengraben an. Der Hüttengraben ist ein Gewässer 2. Ordnung, die Pflege und Unterhaltung des Grabens obliegt der Stadt Mansfeld. Der Hüttengraben steht unter Denkmalschutz. Das Flurstück 579 muss zu jedem Zeitpunkt frei zugänglich bleiben und darf gemäß § 96 des Wassergesetzes des Landes Sachsen - Anhalt als sogenannte Sauberbank des Fließgewässers weder privat oder gewerblich genutzt noch bebaut werden (Ausschluss Nutzung oder Benutzen). Die Fläche muss zur Bewirtschaftung des Hüttengrabens als Fließgewässer 2. Ordnung mit entsprechendem Gerät und als Ablagefläche für den Aushub eingesetzt werden, da kein anderer Zugang möglich ist. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich im Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt wieder. Das Grundstück liegt im Innenbereich gemäß § 34 BauGB und im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Flächennutzungsplanes mit der Ausweisung als Landwirtschaftliche Fläche. Das Objekt liegt nicht in einem Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet. Es sind keine Beschlüsse gefasst, wonach Erschließungskosten im Sinne des BauGB und/oder Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz im Jahr 2024/2025 anfallen werden.