Zusammenfassung
Zum Aufruf kommen 9 Flurstücke der Flur 1 mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 17.257 m², lt. Grundbuchangabe.
Die Flurstücke sind im Grundbuch wie folgt ausgewiesen:
Flurstück 292 mit 1.709 m² als Verkehrsfläche,
Flurstück 402 mit 3.515 m² als Landwirtschaftsfläche, Waldfläche,
Flurstück 405/2 mit 1.026 m² als Landwirtschaftsfläche,
Flurstück 1001 mit 6.099 m² als Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Wasserfläche,
Flurstück 1002 mit 372 m² als Waldfläche,
Flurstück 1025 mit 1.250 m² als Landwirtschaftsfläche,
Flurstück 1026 mit 895 m² als Landwirtschaftsfläche,
Flurstück 1027 mit 866 m² als Verkehrsfläche,
Flurstück 1028 mit 1.525 m² als Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche.
Die Flurstücke sind überwiegend zusammenliegend. Lediglich im nördlichen Grundstücksbereich sind die Flurstücke 1025 und 1027 durch schmale Fremdflurstücke von den restlichen Verkaufsflurstücken getrennt.
Der Verkaufsgegenstand sind unregelmäßig geschnittene, schmale Grundstücksflächen und lt. Kartenmaterial überwiegend Ackerland sowie Grünland, Holzung, Gräben mit Begleitfläche, Ödland und Wegefläche.
Das Objekt ist partiell mit Bäumen bewachsen.
Der Verkaufsgegenstand befindet sich teilweise innerhalb landwirtschaftlich genutzter Feldblöcke. Dem Veräußerer liegen keine vertraglichen Vereinbarungen über eine Nutzung vor. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass z.B. durch die Gemeinde abgeschlossene Pachtverhältnisse bestehen. Eine Klärung obliegt dem Ersteher.
Gemäß Kartenmaterial verlaufen partiell Wasserläufe über die Flurstücke 1001, 1025, 1026 und 1027.
Laut Auskunft des Veräußerers liegt der Verkaufsgegenstand mit Ausnahme der westlichen Enden der Flurstücke 292 und 1001, die sich im Naturschutzgebiet ´Feuchtgebiet Schönberg-Blankenberg´ befinden, in keinem Schutzgebiet. Es gibt keine Bau- und Bodendenkmale. Das Objekt ist eine vollumfänglich Kampfmittelverdachtsfläche (kein konkreter Verdacht).
Der Verkaufsgegenstand hat keine eigene Anbindung an öffentliches Straßenland und ist nur über Fremdflurstücke zu erreichen. Es obliegt dem Ersteher sich bezüglich der zukünftigen Zuwegung mit dem Eigentümer des bzw. der dafür zu nutzenden Grundstücke in Verbindung zu setzen. Ob auch künftig eine Zuwegung möglich ist, ist nicht klar.
Eine Besichtigung des Objektes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.