Zusammenfassung
Zum Aufruf kommen 3 getrennt, aber in räumlicher Nähe liegende Flurstücke mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 32.732 m², bestehend aus den Flurstücken 57 mit 12.661m², 58 mit 16.492 m² und 60 mit 3.579 m², jeweils lt. Grundbuchangabe.
Die 3 vertragsfreien Flurstücke sind Bestandteil eines größeren Waldgebietes westlich von Quedlinburg. Das Gebiet weist eine unregelmäßige Topographie auf und wird von Wander-/Wirtschaftswegen durchzogen. Lt. Angabe des Veräußerers stellen die Flurstücke 58 und 60 komplett Forsten und Holzungen und von dem Flurstück 57 ca. 11.181 m² Forsten und Holzungen und ca. 1.480 m² Straßenverkehrsfläche dar. Die ausgewiesenen Nutzungsarten und deren jeweilige Größen entsprechen den vorliegenden Katasterangaben und können von den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort abweichen.
Die Flurstücke 57 und 58 sind lt. Kartenmaterial über einen Wirtschafts-/Waldweg erreichbar. Flurstück 60 hat keine Anbindung an öffentliches Straßenland, d.h. eine Zuwegung ist nur über Flurstücke im Fremdeigentum möglich. Der Ersteher muss sich bezüglich der zukünftigen Zuwegung mit dem Eigentümer des bzw. der dafür zu nutzenden Grundstücke in Verbindung setzen. Ob auch künftig eine Zuwegung möglich ist, ist nicht klar.
Die Flurstücke 57 und 58 liegen in dem ca. 328 ha großen ehemaligen militärischen Ausbildungsgelände Quarmbeck, das als Schieß- und Übungsplatz im Altlastenkataster des Landkreises unter der Kennziffer 15085235 erfasst ist. Laut Stellungnahme des Landkreises Harz vom 15.02.2024 sind die beiden Verkaufsflurstücke nicht in der Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten (sog. Altlastenkataster) erfasst. Auf Grundlage des Berichtes der IABG zur Liegenschaft ´Ausbildungsgelände Quarmbeck´ wurde die gesamte Liegenschaft aus dem Verdacht entlassen. Seitens der unteren Bodenschutzbehörde besteht derzeit kein Handlungsbedarf hinsichtlich weitergehender Maßnahmen. Laut IABG soll der Baumbestand (Nutzholz) im östlichen Teil der Liegenschaft durch Splitterwirkung in Folge von Schießübungen geschädigt sein, ob das auf die zu verwertenden Flurstücke 57 und 58 auch zutrifft, kann von der UBB des Landkreises nicht eingeschätzt werden.
Seitens des Ordnungsamtes des Landkreises Harz (Zivil- und Katastrophenschutz und zivilmilitärische Zusammenarbeit) wurden die v.g. Flächen überprüft. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Flächen von Kampfmittelverdachtsflächen (ehemals militärisch genutzte Fläche) erfasst sind, so dass bei der Durchführung von Tiefbauarbeiten und sonstigen erdeingreifenden Maßnahmen mit dem Auffinden von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln gerechnet werden muss. Vor Beginn solcher Maßnahmen ist daher eine Kampfmittelfreigabebescheinigung einzuholen.
Des Weiteren teilt der Veräußerer mit, dass sich anteilig unter dem Flurstück 57 ein bergfreier, also ein vom Grundeigentum getrennter Bodenschatz befindet, für den ein Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 BBergG verliehen wurde. Rechtsinhaber dieses Bergwerkseigentum sind Dritte. Der Bodenschatz ist außerhalb des Bergwerkseigentums weiter verbreitet und unterfällt dort dem Grundeigentum. Raumordnungsplanerisch befinden sich die Flurstücke 57, 58 und 60 ganz bzw. teilweise innerhalb der Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffsicherung Ton Nr. 7 ´Quedlinburg´, Rohstoffgewinnung (15 ha im Tagebau) und ökologisches Verbundsystem ´Sandsteingebiet zwischen Halberstadt und Quedlinburg´.
Der Veräußerer weist darauf hin, dass bei Veräußerung des Bergwerkseigentums es nicht sicher ist, ob eine fortdauernde Nutzung des Kaufgegenstandes durch den Ersteher erfolgen kann. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass ein zukünftiger Bergbauberechtigter die sich aus dem jeweiligen Bergwerkseigentum ergebenden Rechte ausüben wird und hierfür die Flächen ganz oder teilweise für Tätigkeiten im Sinne des § 2 BbergG benötigt. Der jeweilige Bergbauberechtigte kann nach Maßgabe der §§ 77 ff. BbergG gegebenenfalls auch die Grundabtretung für diese Grundstücke verlangen.
Bei der Besichtigung des Verkaufsgegenstandes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses wurde festgestellt, dass vor den Flurstücken 57 und 58 Polter abgelegt sind, die nicht zum Verkaufsgegenstand gehören.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.