Zusammenfassung
Zum Aufruf kommen die überwiegend getrennt liegenden Flurstücke 840/4 (355 m²), 750/4 (141 m²) in der Gemarkung Mittelbach und die Flurstücke 1735/2 (539 m²), 629/6 (219 m²), 1204/1 (437 m²), 1204/2 (97 m²), 1447/16 (316 m²), 1614/2 (85 m²) in der Gemarkung Ixheim mit einer Grundstücksgröße von insgesamt 2.189 m², jeweils lt. Grundbuchangaben.
Die Flurstücke sind teilweise Waldflächen und teilweise Grundstücke mit partiellem Baumbewuchs. Das Flurstück 1735/2 ist teilweise vertragslos in die Nutzung der umliegenden Landwirtschaftsfläche mit einbezogen. Dem Veräußerer liegt keine vertragliche Vereinbarung über eine Nutzung vor. Eine Klärung obliegt dem Ersteher.
Die Flächen waren ehemals Teile der ehemaligen Westwallbunkeranlage, worauf ehemals mehrere Bunker standen. Der Veräußerer teilt mit, dass gemäß Aktenlage die Bunker auf den Flurstücken 1735/2, 1204/1, 1204/2, 1447 und 1614/2 im Jahr 1947 gesprengt wurden. Die Bunkerreste auf dem Flurstück 629/6 wurden aufgrund der Nähe zur Siedlung durch eine Umzäunung gesichert. Weitere Angaben liegen dem Veräußerer dazu nicht vor.
Unterirdische Gebäudeteile, Fundamente, Kabel, Rohre und Schächte können daher nicht ausgeschlossen werden.
Im Schreiben vom 18.01.2017 teilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd dem Veräußerer unter anderem mit, dass sich die Flurstücke im Bereich von ehemaligen Westwallbunkern befinden. Die Westwallbunker wurden nicht systematisch im Bodenschutzkataster Rheinland-Pfalz erfasst. Es ist im Bereich der Bunker mit Kampfmitteln und abfallrelevanten Verfüllungen zu rechnen. Auf den Flurstücken sind der oberen Bodenschutzbehörde keine weiteren umweltrelevanten Nutzungen bekannt.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd teilte dem Veräußerer im Schreiben vom 25.08.2025 unter anderem mit, dass die Flurstücke im Bodeninformationssystem Rheinland-Pfalz (BIS) Fachmodul Bodenschutzkataster (BoKat) nicht als bodenschutzrechtlich relevante Flächen erfasst sind.
Dem Veräußerer liegen keine Hinweise auf Havarien, Verunreinigungen und/ oder PFAS (Ewigkeitschemikalien) vor. Erhöhte Entsorgungskosten bedingt durch ggf. noch vergrabene/ zugewachsene Trümmer-/ Baureste können bei Bodeneingriffen nicht ausgeschlossen werden.
Wegen der Zuordnung zum ehemaligen Westwall besteht für die Flächen ein Kampfmittelrisiko aufgrund der Szenarien von Luftangriffen und Bodenkämpfen aus dem Jahr 1945. Zweibrücken war zwischen 1944 und März 1945 mindestens neunmal Ziel taktischer Luftangriffe.
Das Verkaufsobjekt liegt laut Veräußerer im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Die Flurstücke liegen selbst nicht in einem Naturschutzgebiet, befinden sich allerdings in der Nähe des Pfälzisch-Saarländischen Muschelkalkgebietes.
Die Flurstücke 1204/1 und 1204/2 liegen an der L 465. Die restlichen Flurstücke haben keine eigene Straßenanbindung und eine Zuwegung ist nur über Wirtschaftswege in Fremdeigentum möglich. Der Ersteher muss sich bezüglich der zukünftigen Zuwegung mit dem Eigentümer des bzw. der dafür zu nutzenden Grundstücke in Verbindung setzen. Ob auch künftig eine Zuwegung möglich ist, ist nicht klar.
Eine Besichtigung des Verkaufsgegenstandes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt.
Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.