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Über 1,1 Hektar vertragsfreie Waldfläche **etwa 32 km nördlich vom Trierer Zentrum entfernt**

  • Verkaufsfläche und Umgebung (ältere Aufnahme) - Über 1,1 Hektar vertragsfreie Waldfläche **etwa 32 km nördlich vom Trierer Zentrum entfernt**
    Verkaufsfläche und Umgebung (ältere Aufnahme)
  • Verkaufsfläche und Umgebung (ältere Aufnahme) - Über 1,1 Hektar vertragsfreie Waldfläche **etwa 32 km nördlich vom Trierer Zentrum entfernt**
    Verkaufsfläche und Umgebung (ältere Aufnahme)
  • Verkaufsfläche rechts und Umgebung - Über 1,1 Hektar vertragsfreie Waldfläche **etwa 32 km nördlich vom Trierer Zentrum entfernt**
    Verkaufsfläche rechts und Umgebung
  • Verkaufsfläche rechts und Umgebung   - Über 1,1 Hektar vertragsfreie Waldfläche **etwa 32 km nördlich vom Trierer Zentrum entfernt**
    Verkaufsfläche rechts und Umgebung
  • Lageskizze - Über 1,1 Hektar vertragsfreie Waldfläche **etwa 32 km nördlich vom Trierer Zentrum entfernt**
    Lageskizze
  • Lageskizze mit Luftbildunterlegung - Über 1,1 Hektar vertragsfreie Waldfläche **etwa 32 km nördlich vom Trierer Zentrum entfernt**
    Lageskizze mit Luftbildunterlegung
  • Lageskizze mit Umgebung - Über 1,1 Hektar vertragsfreie Waldfläche **etwa 32 km nördlich vom Trierer Zentrum entfernt**
    Lageskizze mit Umgebung

Auktions-ID 471-0006

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Objekt-Daten

  • Händler-Standort
    Deutsche Internet Immobilien Auktionen
  • Titel Über 1,1 Hektar vertragsfreie Waldfläche **etwa 32 km nördlich vom Trierer Zentrum entfernt**
  • Immobilienart Grundstück
  • Adresse
    Bahnhofstraße (L39)
    54662 Speicher (Eifel)
  • Bundesland Rheinland-Pfalz
  • Land Deutschland
  • Grundstücksgröße 11.723 m², lt. Grundbuchangabe.
  • Grundbuch
    Amtsgericht Bitburg von Speicher, Blatt 4277, Flur 33, Flurstück 19/2
  • Belastungen im Grundbuch
    Abt. II, lfd. Nr. 1: Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Verpflichtung zur entschädigungslosen Duldung von Einwirkungen aller Art, die von den Bahnanlagen, dem Bahnbetrieb sowie den auf Bahngeländen befindlichen Telekommunikationsanlagen erfolgen) für DB Netz Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Dienstbarkeit kann Dritten zur Ausübung überlassen werden.

    Abt. III: Keine Eintragungen.

    Der Ersteher übernimmt die Eintragung in Abt. II, laufende Nummer 1 des Grundbuches als nicht wertmindernd auf den Kaufpreis.
  • Nutzungsart Vertragsfrei
  • Aussage Bauamt
    Die Verbandsgemeindeverwaltung Speicher teilte dem Auktionshaus im Schreiben vom 16.06.2025 unter anderem mit, dass das Flurstück im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegt und sich nicht im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes befindet. Es sind keine Beschlüsse gefasst, wonach Erschließungskosten im Sinne des BauGB und/oder Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz im Jahr 2026 anfallen werden.
  • Sanierungsgebiet
    Nein
  • Denkmalschutz
    Nein
  • Erschließung
    Die Verkaufsfläche ist medientechnisch nicht erschlossen.
  • Sonstiges
    Bitte beachten Sie, dass eine Aktualisierung / Veränderung der Objektbeschreibung (Detail-Informationen zum Kaufobjekt) bis zum Tag der Zuschlagserteilung möglich ist.

    Die Anlage 1 zum notariellen Grundstückskaufvertrag finden Sie unter dem Icon „Drucken“.

    Bei Kaufpreisen bis 10.000,00 EUR ist der Kaufpreis auf das Treuhandkonto des Auktionators Thomas Engel zu hinterlegen.
  • Internetadresse Gemeinde
    www.vg-speicher.de
  • Behörde Verbandsgemeindeverwaltung Speicher, Bahnhofstraße 36, 54662 Speicher, Tel.: 065 62/ 64 -0
  • Besichtigung für Kunden
    Bitte nehmen Sie für einen Besichtigungstermin Kontakt mit uns auf. Das Auktionshaus weist darauf hin, dass jedes Begehen und Befahren des Objektes auf eigene Gefahr erfolgt und nur mit Zustimmung des Eigentümers erlaubt ist. Die Mitteilung von Angaben durch das Auktionshaus beinhaltet weder eine Zustimmung zum Betreten und Befahren des Objektes noch eine Aussage, dass das Betreten und Befahren des Objektes sicher möglich sind. Die Verkehrssicherungspflicht für das Objekt liegt beim Eigentümer. Das Auktionshaus haftet nicht für etwaige Schäden, die entstehen, wenn Sie das Objekt betreten oder befahren.
  • Vertragsbestandteile
    Die genauen Grundstücksgrenzen sind nur durch eine Grenzfeststellung bestimmbar. Eine Kostenbeteiligung des Veräußerers ist ausgeschlossen.

    Soweit der Kaufgegenstand von Einrichtungen Dritter - insbesondere öffentlicher Versorgungsunternehmen (Strom-, Wasser-, Gas- und Fernmeldeanlagen, Verkehrsbetriebe usw.) berührt wird, für die der Veräußerer und/oder die Deutsche Bahn AG sowie eines mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Rechtsnachfolger oder die Bundesrepublik Deutschland-Bundeseisenbahnvermögen- zur Sicherung von Rechten bei Veräußerung verpflichtet ist, wird der Ersteher auf seine Kosten auf Verlangen der Träger dieser Einrichtungen zu deren Gunsten entschädigungsfrei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten i. S. d. §§ 1090 ff. BGB zur Sicherung des Anlagenfortbestandes und -betriebes einräumen.

    Den Parteien ist bekannt, dass der Kaufgegenstand in der Vergangenheit industriell und / oder zu Bahnzwecken genutzt wurde und er daher verunreinigt sein kann. Nach den Versteigerungsbedingungen erfolgt der Zuschlag mit einem weitgehenden Ausschluss der Haftung für Sachmängel einschließlich etwaiger Verunreinigungen des Kaufgegenstands (insbesondere Boden- und Grundwasserverunreinigungen). Ferner gilt folgende Freistellungsregelung: Wird der Veräußerer oder die DB Netz AG oder ein mit diesem nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen oder die Bundesrepublik Deutschland - das Bundeseisenbahnvermögen - nach der Beurkundung aufgrund von Verunreinigungen des Kaufgegenstands oder im Zusammenhang mit Kampfmitteln öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Ersteher, diese von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Etwaige Ausgleichsansprüche des Erstehers gegenüber den Freigestellten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG und/oder § 9 Abs. 2 USchadG sind ausgeschlossen. Sofern ein Verkauf an eine Stadt, Verwaltungsgemeinschaft, Landkreis o.ä. die zugleich öffentlich-rechtlich für die Altlastensanierung zuständig sind gilt zusätzlich: Der Ersteher wird den Veräußerer im Rahmen seiner Zuständigkeit als Ordnungsbehörde nicht zu Untersuchungs- oder Sanierungsmaßnahmen auf der vertragsgegenständlichen Fläche heranziehen.

    Der Ersteher verpflichtet sich, vorstehenden Haftungsausschluss, bei einer Veräußerung des Verkaufsgegenstandes seinem Käufer im Kaufvertrag aufzuerlegen und entsprechend zu verpflichten. Der Ersteher ist verpflichtet den Veräußerer über den Verkauf zu informieren.

    Der Verkauf erfolgt - so wie das Objekt steht und liegt - unter Vereinbarung des umfassenden Haftungsausschlusses gemäß Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen sowie ohne Räumungsverpflichtung des Veräußerers.
  • Zusammenfassung
    Zum Aufruf kommt eine vertragsfreie Waldfläche mit einer Grundstücksgröße von 11.723 m², lt. Grundbuchangabe. Der Verkaufsgegenstand ist teilweise eine Hang-/Böschungsfläche. Ferner verläuft über das Grundstück ein unbefestigter Weg.

    In den letzten Monaten wurden auf dem Verkaufsgegenstand 3 Robinien sowie Sträucher gefällt, welche die Eisenbahntrasse beeinträchtigten. Die Bäume/ Abschnitt wurden nicht beräumt und befinden sich noch auf dem Verkaufsgegenstand. Es ist Sache des Erstehers auf eigene Kosten zu entsorgen bzw. weiter zu benutzen.

    Für das Grundstück besteht ein Gestattungsvertrag mit der Gemeinde Speicher vom 14.03./21.07.1933. Der Gestattungsvertrag liegt dem Veräußerer nicht vor und es kann keine Angabe über den Inhalt des Gestattungsvertrages gegeben werden. Dieser Vertrag ist vom Ersteher zu übernehmen. Es kann seitens des Veräußerers auch keine Angabe gemacht werden, ob dieser Gestattungsvertrag überhaupt noch notwendig ist. (Hinweis des Voreigentümers an den Veräußerer bzgl. des Gestattungsvertrages (LINA-Rechtsnachweis): 17,00 RM, die Gemeinde erkennt an, daß die Bahn berechtigt ist, den Zufuhrweg nach eigenen Bedürfnissen zu ändern oder Ersatz zu schaffen.)

    Der Verkaufsgegenstand ist nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Der Kaufgegenstand kann eisenbahnrechtlich gewidmet sein und damit der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen. Zur Überführung des Kaufgegenstandes aus der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit in die kommunale Planungshoheit ist die Durchführung eines Freistellungsverfahrens gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) erforderlich. Gemäß § 23 AEG liegt der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, im überragenden öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung. Daher kann das Grundstück nur freigestellt werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das vorgenannte überragende öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.

    Dass das Interesse des Antragstellers das überragende öffentliche Interesse überwiegt, ist in der Regel nicht gegeben, sodass der Kaufgegenstand möglicherweise vom Eisenbahn-Bundesamt nicht gemäß § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt wird. Der Kaufgegenstand verbleibt in diesem Fall in der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes. Das hat zur Folge, dass der Kaufgegenstand nicht der kommunalen Planungshoheit der zuständigen Kommune/Behörde unterliegt. Ein ggf. erforderliches Planungs- und Baurecht für eine nicht bahnaffine Nutzung kann durch die Kommune in diesen Fällen in der Regel nicht gewährt werden.

    Eine Besichtigung des Objektes durch einen Mitarbeiter des Auktionshauses fand nicht statt.

    Diese Angaben dienen der beispielhaften Wiedergabe des Zustandes. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Aufzählung.
  • Kontakt
    kontakt@dga-ag.de
* zzgl. Auktions-Aufgeld auf den Zuschlagspreis
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