Vertragsbestandteile
Die Grundstücksgrenzen sind nur durch eine Grenzfeststellung bestimmbar. Eine Kostenbeteiligung des Veräußerers ist ausgeschlossen.
Zum Eigentumserwerb ist lediglich erforderlich, dass der Aneignungsberechtigte auf das Aneignungsrecht verzichtet und der Ersteher zum originären Eigentumserwerb die dazu erforderliche Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben hat und als Eigentümer originär eingetragen worden ist. Weitere Voraussetzungen für die Aneignung eines herrenlosen Grundstücks bestehen dagegen nicht.
Abweichend von den Versteigerungsbedingungen beschränkt sich damit die Verpflichtung des Veräußerers und Aneignungsberechtigten daher darauf, dass nicht die Verschaffung des Eigentums durch Auflassung geschuldet wird, sondern der Veräußerer auf erstes Anfordern des Erstehers dem Grundbuchamt gegenüber auf das Aneignungsrecht am Vertragsgegenstand verzichtet, sobald der Ersteher den Antrag auf originären Eigentumserwerb am derzeit herrenlosen Vertragsgegenstand entsprechend den im Immobiliensachenrecht getroffenen Grundregeln (vgl. §§ 873, 900, 927 Abs. 2, 928 Abs. 2 Satz 2 BGB) beantragt hat. Der Erwerber schuldet die unverzügliche Antragstellung. Dies ist Hauptleistungspflicht.
Der Veräußerer und Aneignungsberechtigter erklärt seinen Verzicht auf das Recht zur Aneignung des Vertragsgegenstandes gegenüber dem Grundbuchamt, sobald der Kaufpreis auf dem Notaranderkonto hinterlegt ist und die Kosten des Kaufvertrages beim Notar gezahlt sind. Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt abweichend von den Versteigerungsbedingungen mit Eintragung des Erstehers als originärer Eigentümer im Grundbuch.
Dem Ersteher ist bekannt, dass er damit das nach wie vor herrenlose Grundstück mit Eintragung seiner Person im Grundbuch erwirbt und ihm daher auch erst ab diesem Zeitpunkt der unmittelbare Besitz zusteht. Daraus folgt weiter, dass keine Sachmängelansprüche gegen den Veräußerer und Aneignungsberechtigten bestehen.
Der Freistaat Sachsen hat das Grundstück nicht versichert. Der Ersteher wird darauf hingewiesen, dass er für ausreichenden Versicherungsschutz ab dem Tage der wirtschaftlichen Übergabe von Nutzen und Lasten zu sorgen hat.
Jegliche Ausgleichsansprüche des Erstehers gegen den Veräußerer und Aneignungsberechtigten nach § 24 Bundesbodenschutzgesetz (BBоdSchG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Soweit der Veräußerer und Aneignungsberechtigter wegen solcher Mängel in Anspruch genommen wird, ist er im Verhältnis zum Ersteher zur Rechtsverteidigung, soweit sie zumutbar und Erfolg versprechend erscheint, verpflichtet. Die mit einer solchen Inanspruchnahme verbundenen Lasten trägt ausschließlich der Ersteher. Der Ersteher stellt den Veräußerer und Aneignungsberechtigten im Innenverhältnis von dieser Inanspruchnahme und den daraus folgenden Lasten, insbesondere Verpflichtungen, Kosten, Aufwand oder Schäden, umfassend frei. Das gleiche gilt, wenn der Veräußerer und Aneignungsberechtigter wider Erwarten von Dritten in Anspruch genommen wird. Der Ersteher verpflichtet sich für den Fall eines Weiterverkaufs, den Rückgriffausschluss für Forderungen nach § 24 Abs. 2, Satz 1 und 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) an den Ersteher weiterzugeben.
Die Veräußerung erfolgt ausweislich des Grundbuches frei von Lasten in Abteilung II und III. Hiervon unberührt bleibt die Übernahme weiterer, etwa vorhandener, aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Lasten und Beschränkungen, insbesondere öffentlich-rechtlicher Lasten einschließlich etwaiger Baulasten sowie nicht im Grundbuch einzutragender Rechte an dem Grundstück ohne Anrechnung auf den Kaufpreis.
Soweit Lasten in Abteilung II des Grundbuches eingetragen sind bzw. werden, insbesondere Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, sonstige Dienstbarkeiten sowie etwaige Sanierungsvermerke, sind diese von dem Ersteher ohne Anrechnung auf das Höchstgebot als nicht wertmindernd zu übernehmen. Dies gilt auch für Baulasten.
Der Verkauf erfolgt - so wie das Objekt steht und liegt - unter Vereinbarung des umfassenden Haftungsausschlusses gemäß Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen sowie ohne Räumungsverpflichtung des Veräußerers.